Absturzunfälle bilden einen besonderen Schwerpunkt des Unfallgeschehens im Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Jährlich kommt es in Deutschland zu etwa 7.000 schweren und zum Teil auch tödlichen Absturzunfällen. Abstürze führen meistens zu schwersten Verletzungen. Diese Unfälle haben, neben einer Beeinträchtigung von Körper und Seele des Verletzten (Trauma), häufig langwierige Heilungs- und Rehabilitationsmaßnahmen zur Folge.

 

Ursachen für diese Art von Unfällen sind meist fehlende oder unzureichende Absturzsicherungen.

 

Ergibt eine Gefährdungsermittlung, dass technische Schutzmaßnahmen, wie z. B. Dachschutzwände, Seitenschutz oder andere kollektiv wirkende Maßnahmen, wie Auffangeinrichtungen, nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind, bleibt alternativ nur noch der Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.

 

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Die allgemeine Orientierung bzgl. der Rangfolge der zu treffenden Schutzmaßnahmen ist klar definiert:

 

  1. Technische Schutzmaßnahmen ( z. B. Fallschutzsysteme )

  2. Organisatorischen Schutzmaßnahmen

  3. Persönliche Schutzmaßnahmen ( z. B. PSA )


Alle Schutzmaßnahmen sollten das Ziel haben, die Gefährdungen / Belastungen der Mitarbeiter gar nicht erst  entstehen zu lassen. Wenn Gefährdungen nicht vermieden werden können, haben technische, kollektiv wirkende Schutzmaßnahmen, wie z. B. Seitenschutz immer Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen. Organisatorische Schutzmaßnahmen sind dabei begleitende Schutzmaßnahmen.

 

Also: PSA darf nur eingesetzt werden, wenn nichts anderes möglich ist.

Unter welchen Bedingungen dürfen PSA gegen Absturz verwendet werden?

 

PSA gegen Absturz dürfen verwendet werden, wenn für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen (Anschlagpunkte, z. B. Ösenschraube oder Anschlagkonstruktionen, z. B. Stahlträger) vorhanden sind und der Einsatz von Auffangeinrichtungen nicht möglich oder unzweckmäßig ist. Der Vorgesetzte legt die Anschlagpunkte fest, unterweist die Beschäftigten und kontrolliert die bestimmungsgemäße Benutzung (gemäß Gebrauchsanleitung) der PSA.

Auch beim Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz müssen die Gefahren und Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und Rettungsmaßnahmen nach einem Absturz vorzubereiten. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sollten nur in Ausnahmefällen eingesetztwerden.

 

Prüfen Sie daher bei jedem Einsatz von PSA, ob das Schutzziel nicht mit anderen Mitteln erreicht werden kann; z. B. mit Hilfe kollektiver technischer Schutzmaßnahmen.